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   VGH Hessen, 17.03.1998 - 11 UE 327/96   

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https://dejure.org/1998,8733
VGH Hessen, 17.03.1998 - 11 UE 327/96 (https://dejure.org/1998,8733)
VGH Hessen, Entscheidung vom 17.03.1998 - 11 UE 327/96 (https://dejure.org/1998,8733)
VGH Hessen, Entscheidung vom 17. März 1998 - 11 UE 327/96 (https://dejure.org/1998,8733)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (7)

  • VGH Baden-Württemberg, 30.10.1991 - 10 S 2544/91

    Fahrzeughalter im Sinne des StVZO § 31a

    Auszug aus VGH Hessen, 17.03.1998 - 11 UE 327/96
    Die Verfügungsgewalt übt tatsächlich derjenige aus, der Ziel und Zeit der Fahrten mit dem Kraftfahrzeug bestimmen kann (VGH Baden-Württemberg, B. v. 30.10.1991 -- 10 S 2544/91 --, VBlBW 1992, 151).
  • VGH Hessen, 17.02.1987 - 11 UE 1193/84
    Auszug aus VGH Hessen, 17.03.1998 - 11 UE 327/96
    Im Hinblick auf die Verantwortlichkeit für die durch das rechtswidrige Abstellen eines Kraftfahrzeuges begründete Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist Halter eines Kraftfahrzeugs daher auch der, der hinsichtlich des Aufstellortes des Kraftfahrzeugs als Zustandshaftender polizeipflichtig ist, weil und soweit er die tatsächliche Gewalt und damit die unmittelbare Einwirkungsmöglichkeit auf das Fahrzeug hat (Hess. VGH, U. v. 17.02.1987 -- 11 UE 1193/84 --, NVwZ 1988, 655).
  • VGH Hessen, 11.11.1997 - 11 UE 3450/95

    Erstattung von Abschleppkosten für ein vor einer abgelaufenen Parkuhr stehendes

    Auszug aus VGH Hessen, 17.03.1998 - 11 UE 327/96
    In diesen Fällen ist Rechtsgrundlage für das Abschleppen des Kraftfahrzeugs § 8 Abs. 1 HSOG und für den Anspruch auf Erstattung der Kosten § 8 Abs. 2 HSOG (vgl. Hess. VGH, U. v. 11.11.1997 -- 11 UE 3450/95 --).
  • BGH, 22.03.1983 - VI ZR 108/81

    Haltereigenschaft des Leasingnehmers

    Auszug aus VGH Hessen, 17.03.1998 - 11 UE 327/96
    Halter ist danach, wer die Verfügungsgewalt über das Kraftfahrzeug besitzt und das Kraftfahrzeug für eigene Rechnung gebraucht (BGH, U. v. 22.03.1983 -- VI ZR 108/81 --, NJW 1983, 1492).
  • BVerwG, 11.12.1996 - 11 C 15.95

    Abschleppen eines ursprünglich ordnungsgemäß geparkten Kraftwagens

    Auszug aus VGH Hessen, 17.03.1998 - 11 UE 327/96
    Ein Haltverbot enthält das Gebot, in seinem Geltungsbereich ein Kraftfahrzeug nicht abzustellen, sondern sofort wegzufahren (BVerwG, U. v. 11.12.1996 -- 11 C 15.95 --, NJW 1997, 1021).
  • VGH Hessen, 30.05.1994 - 11 UE 1684/92

    ABSCHLEPPKOSTEN; ERSATZVORNAHME; HALTVERBOT; UNMITTELBARE AUSFÜHRUNG

    Auszug aus VGH Hessen, 17.03.1998 - 11 UE 327/96
    Dieser Rechtsgedanke ist deshalb nach der Rechtsprechung des Senats (vgl. U. v. 31.05.1994 -- 11 UE 1684/92 --, NVwZ-RR 1995, 29) auch auf Fälle wie den vorliegenden anwendbar, in denen die Behörde regelmäßig einschreitet und deshalb unter Berücksichtigung des Gleichbehandlungsgrundsatzes davon auszugehen ist, dass die Behörde wie bei einem gebundenen Verwaltungsakt bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 49 HSOG oder des § 8 HSOG Maßnahmen gegen den pflichtigen Störer ergreift.
  • BVerwG, 07.11.1977 - 7 B 135.77

    Parken im eingeschränkten Halteverbot - Abschleppen, § 80 Abs. 2 Nr. 2 VwGO

    Auszug aus VGH Hessen, 17.03.1998 - 11 UE 327/96
    Zwar sind Verkehrszeichen, wie hier das Zeichen 283 zu § 41 Abs. 2 Nr. 8 StVO "Haltverbot", als sofort vollziehbare Verwaltungsakte gegenüber dem Verkehrsteilnehmer zu qualifizieren, der das Verkehrszeichen wahrnehmen kann (BVerwG, B. v. 07.11.1977 -- VII B 135/77 --, NJW 1978, 656).
  • OVG Sachsen, 12.12.2022 - 6 A 497/21

    Abschleppkosten; Antrag auf Zulassung der Berufung; Vollstreckungsschuldner;

    Zwar kommt die Vorschrift als Rechtsgrundlage für einen Kostenbescheid in Betracht, weil das Verkehrszeichen, das auch ein Wegfahrgebot enthält, einen wahrnehmbaren Verwaltungsakt darstellt, der sofort vollziehbar ist und durch Ersatzvornahme vollstreckt werden kann (vgl. SächsOVG, Urt. v. 23. März 2009 - 3 B 891/06 -, SächsVBl. 2009, 185, 186; a. A. HessVGH, Urt. v. 17. März 1998 - 11 UE 327/96 -, juris Rn. 20; VGH BW, Urt. v. 11. Juni 1991 - 1 S 2967/90 -, juris Rn. 15; jeweils für das dortige Landesrecht).

    Die Frage, ob der Betreffende die tatsächliche Gewalt über die Sache ausübt (§ 5 Alt. 2 SächsPolG), ist nach seiner tatsächlichen Sachherrschaft zu beurteilen (SächsOVG, Urt. 20. Mai 1996 a. a. O.; vgl. auch HessVGH, Urt. v. 17. März - 11 UE 327/96 -, juris Rn. 24 zum dortigen Landesrecht).

    Sowohl § 24 Abs. 1 SächsVwKG als auch § 6 Abs. 2 SächsPolG sehen eine Ersatzpflicht des Vollstreckungsschuldners oder Störers vor (vgl. zur Auswechslung der Rechtsgrundlage: SächsOVG, Urt. v. 23. März 2009 - 3 B 891/06 -, SächsVBl. 2009, 185, 186 und HessVGH, Urt. v. 17. März 1998 - 11 UE 327/96 -, juris Rn. 20).

  • VGH Hessen, 19.05.2008 - 8 B 557/08

    Einstweiliger Rechtsschutz gegen eine im Wege unmittelbarer Ausführung vollzogene

    Da es sich nach Auffassung des Senats bei einer polizeirechtlichen Sicherstellung im Wege unmittelbarer Ausführung um einen Verwaltungsakt handelt, der ohne vorherige Bekanntgabe vollzogen werden kann (Bay. VGH, Urteil vom 25. Februar 1991 - 21 B 90.01727 -, BayVBl. 1991, 433 [435] m.w.N.; Hess. VGH, Urteil vom 17. März 1998 - 11 UE 327/96 -, juris Rdnr. 21; VG Frankfurt am Main, Urteil vom 30. Januar 2007 - 5 E 2957/06 -, juris Rdnrn. 19 f.; a.A. Hornmann, HSOG, Rdnr. 2 zu § 8 HSOG m.w.N.) und durch die unmittelbare Ausführung vollzogen wird, hätte der Antragsteller im Beschwerdeverfahren zusätzlich den Antrag stellen müssen, die Vollziehung der Sicherstellung durch Herausgabe des sichergestellten Kraftfahrzeugs ohne Gegenleistung rückgängig zu machen (§ 80 Abs. 5 S. 3 VwGO).
  • VG Köln, 16.10.2008 - 20 K 837/08

    Verpflichtung des Handlungsstörers zur Übernahme von Abschleppkosten

    Die Verfügungsgewalt besteht darin, dass der Fahrzeugbenutzer Anlass, Ziel und Zeit seiner Fahrten selbst bestimmt, vgl. Hess VGH, Urteil vom 17.3.1998 -11 UE 327/96-; Henschel, Straßenver- Straßenverkehrsrecht, 39. Auflage (2007), § 7 StVG Rn. 14. Wer in diesem Sinne verfügungsberechtigt ist, ist auch dann Halter, wenn die fixen" Kosten der Fahrzeughaltung von einem Dritten getragen werden, auf dessen Namen das Fahrzeug zugelassen ist.
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